Vorbereitung der Betriebsratswahl


Die letzte Betriebsratswahl liegt schon ein paar Jahre zurück und Sie stehen nun erneut vor der Aufgabe diese zu organisieren – doch vielleicht erinnern Sie sich nicht mehr an die erforderlichen Abläufe und Reglements. Oder aber es bestand noch kein Betriebsrat, Ihr Unternehmen ist gewachsen und erfüllt nun die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl – egal was auf Ihren Betrieb zutrifft, hier informieren wir Sie ausführlich, wie die Wahl zum neuen Betriebsrat abläuft und was Sie zu beachten haben.

Die Betriebsversammlung – Einladung

Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat, ist dieser verpflichtet, spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.

Sollte in Ihrem Betrieb weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestehen, kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu einer Betriebsversammlung geladen werden. Diese drei können dann Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen (§ 17 BetrVG, § 16 BetrVG), der ebenfalls aus min. drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen muss (näheres unter „Wahl eines Wahlvorstandes“). Sollte ein Arbeitnehmer des Betriebs Mitglied einer Gewerkschaft sein, so kann auch die Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen.

Die Einladung zur Betriebsversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Wahltag für alle Arbeitnehmer sichtbar ausgehängt werden. Das Einladungsschreiben muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Ort, Tag und Uhrzeit der Betriebsversammlung;
  • dass Kandidatenvorschläge zum Betriebsrat nur bis zum Ende der Betriebsversammlung gemacht werden können;
  • die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Kandidatenvorschläge;
  • dass Kandidatenvorschläge, die erst in der Betriebsversammlung gemacht werden, mündlich gemacht werden können.

Beachten Sie bitte: Auf der Betriebsversammlung, zu der Sie mit dem vorstehend beschriebenen Einladungsschreiben einladen, wird noch nicht der Betriebsrat gewählt, sondern zunächst einmal nur der Wahlvorstand. Dieser leitet dann die Wahl zum Betriebsrat ein.

Ort und Kosten

Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit im Betrieb statt. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme zzgl. etwaiger Zusatzkosten (Fahrtkosten, Wegezeiten, etc.). Die Betriebsversammlung kann auch außerhalb des Betriebes und der Arbeitszeiten stattfinden, auch hierfür hat der Arbeitgeber die Kosten als Teil der Kosten der Betriebsratswahlen zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Dieser Anspruch verfällt jedoch, sollte es keinen zwingenden Grund für eine Versammlung außerhalb der Arbeitszeit / des Betriebes geben.

Ablauf der Betriebsversammlung

Die Einladenden leiten die Betriebsversammlung und sollten diese optimalerweise unter Hinweis auf ihren Zweck (Wahl des Wahlvorstandes) eröffnen. Empfehlenswert ist es, einen Leiter der Betriebsversammlung durch Abstimmungsverfahren wählen zu lassen, damit die Versammlung geordnet verlaufen kann. Hierfür bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die beachtet werden müssten.

Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen, sowie die Arbeitnehmer, die zum Wahlvorstand gewählt werden bzw. für den Betriebsrat kandidieren, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. So sind der Wahlvorstand ab seiner Bestellung und die Wahlbewerber ab der Aufstellung des Wahlvorschlags bis sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungs-Schutzgesetz (KSchG)).

Die ersten sechs Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung eingeladen haben (sog. Initiatoren), sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Sollte es nicht zur Wahl eines Betriebsrates kommen, beträgt der Kündigungsschutz für die Initiatoren der Wahl drei Monate (beginnend mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes (§ 15 Abs. 3a KSchG)).
Einen gewissen Schutz genießen die Initiatoren auch während der Vorbereitung der Wahl, wenn sie ihr Vorhaben notariell haben beglaubigen lassen (§ 15 Abs. 3b KSchG).

Eine Kündigung der Arbeitnehmer, die zum Wahlvorstand gewählt werden bzw. für den Betriebsrat kandidieren ist nicht ohne Weiteres möglich – sie bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder der Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht.

Wahl eines Wahlvorstandes – Zusammensetzung

Nach der formlos möglichen Bestimmung eines Leiters der Betriebsversammlung kann nun die Wahl des Wahlvorstandes beginnen, wobei einige Dinge zu beachten sind:

  • Stimmberechtigt sind alle anwesenden Arbeitnehmer der Betriebsversammlung.
  • Der zu wählende Wahlvorstand soll aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen. Allerdings ist es auch erlaubt,mehr Personen in den Vorstand zu wählen, sollte dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zum Betriebsrat erforderlich sein.
  • In jedem Fall muss die Zahl der Personen im Wahlvorstand jedoch ungerade sein, die Geschlechterquote soll beachtet werden.

Die resultierende Anzahl der Personen im Wahlvorstand ist jedoch unabhängig von der Zahl der später zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Tipp: In der Praxis erweist es sich regelmäßig als erforderlich, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu haben!

Ablauf der Wahl zum Wahlvorstand

Jeder Kandidat wird einzeln, und nicht zwingend geheim, in den Wahlvorstand gewählt. Jeder Wähler hat pro Kandidat eine Stimme. Es sind diejenigen Kandidaten in den Wahlvorstand gewählt, die mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer bekommen.

Sollten mehr Kandidaten als nötig eine Stimmmehrheit erreicht haben, gelangen diejenigen in den Vorstand, die unter den Kandidaten die meisten Stimmen haben. Eine Neuabstimmung muss erfolgen, sofern keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit bekommen hat.

Des Weiteren sollten ebenfalls durch eine Abstimmung Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gewählt werden, damit eine Nachwahl für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds nicht erforderlich wird.

Bestimmung eines Vorsitzenden

Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes wählt die Betriebsversammlung noch einen Vorsitzenden aus dem gewählten Vorstand. Sofern dies nicht erfolgt, bestimmt der Wahlvorstand selbst, wer den Vorsitz übernimmt.

Schulung des Wahlvorstandes

Um eine fehlerfreie Betriebsratswahl durchführen zu können, gewährt § 37 Abs. 6 BetrVG / § 20 Abs. 3 BetrVG  dem Wahlvorstand einen Anspruch auf Schulung. Zu den Kosten der Wahl gehören auch die Schulungskosten des Wahlvorstandes.
Fehler machen eine Wahl anfechtbar und ggf. sogar ungültig! Das Poko-Institut bietet Ihnen verschiedene Seminare an, damit Sie sich schnell, einfach und rechtssicher auf die Betriebsratswahl vorbereiten können.

Das Wahlausschreiben

Die Betriebsratswahl soll unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mit dem Aushang eines Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand eingeleitet werden (§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 S.2 WO). Für die Wahl und deren Vorbereitung bestehen gesetzliche Vorschriften, die zwingend einzuhalten sind. Sonst kann die Betriebsratswahl unwirksam sein.

Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Tag der ersten Stimmabgabe erlassen (§ 3 WO). Das Wahlausschreiben muss etliche Punkte enthalten, welche Sie ausführlich unserem Muster entnehmen können. Dieses ist mit zahlreichen Kommentaren versehen, die Ihnen beim Ausfüllen helfen, damit Sie sicher gehen können, alle erforderlichen Vorschriften zur Erstellung eines Wahlausschreibens einzuhalten. Das Muster eines Wahlausschreibens, sowie viele weitere Hilfsmittel, die Sie bei der Betriebsratswahl unterstützen, finden sie hier.

Das Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand an dem vorher beschlossenen Ort / den Orten in Kopie aushängen – das Original bleibt in den Akten des Wahlvorstands. Mit dem Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Ab jetzt muss immer mindestens ein Wahlvorstandsmitglied bis zum Ende der Wahl für jeden Arbeitnehmer zu angegebenen Sprechzeiten erreichbar sein.

Besonderheiten für Kleinbetriebe (vereinfachtes Wahlverfahren)

Im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren, in dem der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt wird, ist das Wahlausschreiben noch während der Betriebsversammlung zu erlassen. Der Wahlvorstand muss mit Hilfe der erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers bereits während der Versammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben erstellen und die Wahlvorschläge entgegennehmen.

Somit entfällt die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, da diese bis zum Ende der Versammlung vorliegen müssen. Wird kein Vorschlag gemacht, muss der Wahlvorstand bekannt geben, dass keine Betriebsratswahl stattfindet (§36 Abs. 6 WO).

Eine Woche nach Ernennung des Wahlvorstandes findet die nächste Versammlung und auch schon die Betriebsratswahl statt. Diese findet unter den gleichen Umständen wie im normalen Verfahren statt (§ 34 WO), allerdings mit anderen Stimmzetteln, da nach Personen und nicht nach Listen gewählt wird (siehe dazu auch Abschnitt „Auszählung, Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht“).

Einen interessanten Erfahrungsbericht zum „vereinfachten Wahlverfahren“ finden Sie hier.

Falls Sie fremdsprachliche KollegInnen haben, nutzen Sie doch einfach die Kurzinformationen und Musterformulare für das Wahlausschreiben und die Wahlvorschlagsliste für das vereinfachte Wahlverfahren.

Die Wahlvorschläge

Der Betriebsrat setzt sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und verschiedenen Beschäftigungsarten des Betriebs zusammen. So wird ein guter Informationsfluss in den Betriebsrat erleichtert (§ 15 Abs. 1 BetrVG).

Grundsätzlich kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer Wahlvorschläge einreichen. Bei dem allgemeinen Wahlverfahren sind Wahlvorschlagslisten einzureichen, auch Listenwahl genannt. Die Kandidaten sind durchnummeriert, aus dieser Reihenfolge ergibt sich, wer später in den Betriebsrat gewählt ist.

Die Vorschlagslisten können ein Kennwort tragen, anderenfalls nummeriert der Wahlvorstand die Listen durch.

Bei der Mehrheitswahl im vereinfachten Wahlverfahren werden keine Listen eingereicht, hier stellen sich einzelne Personen zur Wahl. Ein Wahlvorschlag kann demnach aus einem Kandidaten bestehen.

Stützunterschriften

Voraussetzung für eine Kandidatur ist in den meisten Betrieben die Unterstützung der Bewerber in Form von sog. „Stützunterschriften“ auf dem Wahlvorschlag:

  • In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es gar keiner Stützunterschrift.
  • In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern braucht jeder Wahlvorschlag mind. 2 Stützunterschriften.
  • In größeren Betrieben braucht jeder Wahlvorschlag mind. 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer an Stützunterschriften, max. jedoch 50.

Diese erforderliche Anzahl von Stützunterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden.
Gibt ein Arbeitnehmer seine Stützunterschrift, unterzeichnet er damit nur seine Zustimmung zu diesem jeweiligen Wahlvorschlag. Eine Wahl oder Wahlverpflichtung geht damit nicht einher.

„Mehrheitswahl“ oder „Listenwahl“?

Sollte nur eine Vorschlagsliste eingereicht werden, werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und die Wahl wird als sog. „Mehrheitswahl“ durchgeführt: Jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie es zu besetzende Betriebsratsplätze gibt und wählt seine Wunschkandidaten frei aus. Somit heißt dieses Verfahren auch „Persönlichkeitswahl“.

Der „Mehrheitswahl“ steht die „Listenwahl“ gegenüber: Hier werden mehrere Vorschlagslisten eingereicht und der Arbeitnehmer entscheidet somit nicht mehr zwischen einzelnen Kandidaten, sondern zwischen Listen. Diese kann der Wähler mit nur einer Stimme unterstützen. Jeder Wähler hat demnach nur eine Stimme!

Die spätere Verteilung der Betriebsratssitze auf die Liste erfolgt nach den komplizierten Prinzipien der Verhältniswahl. In diesem Falle werden die Listen nach dem d`Hondtschen System ausgezählt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Auszählung Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht

„Heilbare“ und „unheilbare“ Mängel

Die Vorschlagslisten werden vom Wahlvorstand auf Richtigkeit überprüft (§ 7 WO). Bei Fehlern wird hier zwischen „unheilbaren Mängeln“ und „heilbaren Mängeln“ unterschieden.

Unheilbare Mängel sind beispielsweise:

  • Nicht fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste
  • Keine Kandidatenreihenfolge erkennbar
  • Min. ein Kandidat ist nicht wählbar

In diesen Fällen ist die Liste ungültig und der Listenvertreter muss aufgefordert werden, eine korrekte Liste einzureichen. Das Ganze muss in den Akten festgehalten werden. Sollte die Frist hierfür verstrichen sein, müssen die Wahlen ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt werden.

Heilbare Mängel sind beispielsweise:

  • persönliche Angaben zu einzelnen Bewerbern fehlen (Geburtsdatum, Beschäftigung)
  • Kandidatenunterschriften fehlen

Diese können auch noch nach Fristende durch den Listenvertreter korrigiert werden,  nicht aber im vereinfachten Verfahren!.

Trotz der Vorgabe, dass ein Arbeitnehmer nur einen Vorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen kann, ist es häufig der Fall, dass bei verschiedenen Listen unterschrieben wird. Dann bestimmt der Arbeitnehmer im Nachhinein, welche Unterschrift Gültigkeit besitzt. Erfolgt keine weitere Äußerung, gilt die Unterschrift des zuerst eingereichten Wahlvorschlags. Somit ist es ratsam, immer mehr Stützunterschriften als nötig zu sammeln, da fehlerhaft gegebene Unterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden.