Durchführung der Betriebsratswahl
Durchführung der BetriebsratswahlDie letzte Betriebsratswahl liegt schon fast vier Jahre zurück und Sie stehen nun erneut vor der Aufgabe diese zu organisieren - doch vielleicht erinnern Sie sich nicht mehr an die erforderlichen Abläufe und Reglements. Oder aber es bestand noch kein Betriebsrat, Ihr Unternehmen ist gewachsen und erfüllt nun die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl – egal was auf Ihren Betrieb zutrifft, hier informieren wir Sie ausführlich, wie die Wahl zum neuen Betriebsrat abläuft und was Sie zu beachten haben.

Der Wahlvorgang zu einem neuen Betriebsrat ist lang


Die Betriebsversammlung - Einladung

Besteht in Ihrem Betrieb bereits ein Betriebsrat, ist dieser verpflichtet, spätestens zehn Wochen vor dem Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen.

Sollte in Ihrem Betrieb noch kein Betriebsrat bestehen, der einen Wahlvorstand bestellen könnte, muss von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu einer Betriebsversammlung geladen werden. Diese drei können dann Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen (§ 17 BetrVG, § 16 BetrVG), der ebenfalls aus min. drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen sollte (näheres unter „Wahl eines Wahlvorstandes“). Sollte ein Arbeitnehmer des Betriebs Mitglied einer Gewerkschaft sein, so kann auch die Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen.

Es bestehen keine Formvorschriften für die Einladung. Die Einladung zur Betriebsversammlung muss jedoch rechtzeitig erfolgen (nach Rechtsprechung min. 3 Tage vorher, optimalerweise eine Woche vorher), damit auch ALLE im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Versammlung und damit die Möglichkeit der Teilnahme haben. Eine Woche ist somit auch nur ausreichend, „wenn alle Arbeitnehmer des Betriebs in demselben Gebäude oder in benachbarten Gebäuden arbeiten“ (ArbG Essen Beschluss vom 22.6.2004 - 2 BV 17/04.

Ebenso ist es zwingend erforderlich zu verdeutlichen, dass Zweck der Betriebsversammlung die Bestellung eines Wahlvorstandes zur Errichtung eines Betriebsrats ist. Ansonsten kann die Wahl des Wahlvorstandes unwirksam sein und damit die Wahl des Betriebsrats anfechtbar werden.

Ort und Kosten

Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit im Betrieb statt. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme zzgl. etwaiger Zusatzkosten (Fahrtkosten, Wegezeiten, etc.). Die Betriebsversammlung kann auch außerhalb des Betriebes und der Arbeitszeiten stattfinden, auch hierfür hat der Arbeitgeber die Kosten als Teil der Kosten der Betriebsratswahlen zu tragen (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Dieser Anspruch verfällt jedoch, sollte es keinen zwingenden Grund für eine Versammlung außerhalb der Arbeitszeit / des Betriebes geben.

Ablauf der Betriebsversammlung

Die Einladenden leiten die Betriebsversammlung und sollten diese optimalerweise unter Hinweis auf ihren Zweck (Wahl des Wahlvorstandes) eröffnen. Empfehlenswert ist es, einen Leiter der Betriebsversammlung durch Abstimmungsverfahren wählen zu lassen, damit die Versammlung geordnet verlaufen kann. Hierfür bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, die beachtet werden müssten.

Kündigungsschutz

Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen, sowie die Arbeitnehmer, die zum Wahlvorstand gewählt werden bzw. für den Betriebsrat kandidieren, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. So sind der Wahlvorstand ab seiner Bestellung und die Wahlbewerber ab der Aufstellung des Wahlvorschlags bis sechs Monate nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungs-Schutzgesetz (KSchG)).

Die drei Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung eingeladen haben, sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Sollte es nicht zur Wahl eines Betriebsrates kommen, beträgt der Kündigungsschutz für die Initiatoren der Wahl drei Monate (beginnend mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes (§ 15 Abs. 3a KSchG).

Eine Kündigung der Arbeitnehmer, die zum Wahlvorstand gewählt werden bzw. für den Betriebsrat kandidieren ist nicht ohne Weiteres möglich – sie bedarf der Zustimmung des Betriebsrats oder der Ersetzung dieser Zustimmung durch das Arbeitsgericht.

Wahl eines Wahlvorstandes - Zusammensetzung

Nach der formlos möglichen Bestimmung eines Leiters der Betriebsversammlung kann nun die Wahl des Wahlvorstandes beginnen, wobei einige Dinge zu beachten sind:

Stimmberechtigt sind alle ANWESENDEN der Betriebsversammlung, die Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs.1 BetrVG sind, und nicht nur die Wahlberechtigten. Der Leiter der Versammlung muss somit nur die Zahl der Anwesenden für die Auszählung der Mehrheit beachten.
Der zu wählende Wahlvorstand soll aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen. Allerdings ist es auch erlaubt,mehr Personen in den Vorstand zu wählen, sollte dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zum Betriebsrat erforderlich sein.
In jedem Fall muss die Zahl der Personen im Wahlvorstand jedoch ungerade sein, die Geschlechterquote soll beachtet werden.

Die resultierende Anzahl der Personen im Wahlvorstand ist jedoch unabhängig von der Zahl der später zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Tipp: In der Praxis erweist es sich regelmäßig als erforderlich, Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu haben!

Ablauf der Wahl zum Wahlvorstand

Jeder Kandidat wird einzeln, und nicht zwingend geheim, in den Wahlvorstand gewählt. Jeder Wähler hat pro Kandidat eine Stimme, wobei letztendlich der gewählt ist, der die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer bekommt.

Sollten mehr Kandidaten als nötig eine Stimmmehrheit erreicht haben, gelangen diejenigen in den Vorstand, die unter den Kandidaten die meisten Stimmen haben. Eine Neuabstimmung muss erfolgen, sofern keiner der Kandidaten eine solche Mehrheit bekommen hat.

Des Weiteren sollten ebenfalls durch eine Abstimmung Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand gewählt werden, damit eine Nachwahl für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds nicht erforderlich wird.

Bestimmung eines Vorsitzenden

Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes wählt die Betriebsversammlung noch einen Vorsitzenden aus dem gewählten Vorstand. Sofern dies nicht erfolgt, bestimmt der Wahlvorstand selbst, wer den Vorsitz übernimmt.

Schulung des Wahlvorstandes

Um eine fehlerfreie Betriebsratswahl durchführen zu können, gewährt § 37 Abs. 6 BetrVG dem Wahlvorstand einen Anspruch auf Schulung. Fehler machen eine Wahl anfechtbar und ggf. sogar ungültig!

Das Wahlausschreiben

Die Betriebsratswahl soll unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, mit dem Aushang eines Wahlausschreibens durch den Wahlvorstand eingeleitet werden (§ 18 Abs. 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 S.2 WO). Für die Wahl und deren Vorbereitung bestehen gesetzliche Vorschriften, die zwingend einzuhalten sind. Sonst kann die Betriebsratswahl unwirksam sein.

Im normalen Wahlverfahren muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem Tag der ersten Stimmabgabe erlassen (§ 14 BetrVG). Das Wahlausschreiben muss etliche Punkte enthalten, welche Sie ausführlich unserem Muster entnehmen können. Dieses ist mit zahlreichen Kommentaren versehen, die Ihnen beim Ausfüllen helfen, damit Sie sicher gehen können, alle erforderlichen Vorschriften zur Erstellung eines Wahlausschreibens einzuhalten. Das Muster eines Wahlausschreibens, sowie viele weitere Hilfsmittel, die Sie bei der Betriebsratswahl unterstützen, finden sie hier.

Das Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand an dem vorher beschlossenen Ort / den Orten in Kopie aushängen - das Original bleibt in den Akten des Wahlvorstands. Mit dem Wahlausschreiben ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Ab jetzt muss immer mindestens ein Wahlvorstandsmitglied bis zum Ende der Wahl für jeden Arbeitnehmer zu angegebenen Sprechzeiten erreichbar sein.

Die Wahlvorschläge

Der Betriebsrat setzt sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und verschiedenen Beschäftigungsarten des Betriebs zusammen. So wird ein guter Informationsfluss in den Betriebsrat erleichtert (§ 15 Abs. 1 BetrVG).

Grundsätzlich kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer Wahlvorschläge einreichen. Bei dem allgemeinen Wahlverfahren sind Wahlvorschlagslisten einzureichen, auch Listenwahl genannt. Diese Listen sollten doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie es zu besetzende Betriebsratsplätze gibt. Die Kandidaten sind durchnummeriert, aus dieser Reihenfolge ergibt sich, wer später in den Betriebsrat gewählt ist.

Die Vorschlagslisten können ein Kennwort tragen, anderenfalls nummeriert der Wahlvorstand die Listen durch.

Bei der Mehrheitswahl im vereinfachten Wahlverfahren werden keine Listen eingereicht, hier stellen sich einzelne Personen zur Wahl. Ein Wahlvorschlag kann demnach aus einem Kandidaten bestehen.

Stützunterschriften

Voraussetzung für eine Kandidatur ist die Unterstützung der Bewerber in Form von sog. „Stützunterschriften“ auf dem Wahlvorschlag. Ein Vorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel oder von mindestens drei der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern müssen mindestens zwei Stützunterschriften vorliegen.
Diese erforderliche Anzahl von Stützunterschriften soll verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden.
Gibt ein Arbeitnehmer seine Stützunterschrift, unterzeichnet er damit nur seine Zustimmung zu diesem jeweiligen Wahlvorschlag. Eine Wahl oder Wahlverpflichtung geht damit nicht einher.

Trotz der Vorgabe, dass ein Arbeitnehmer nur einen Vorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen kann, ist es häufig der Fall, dass bei verschiedenen Listen unterschrieben wird. Dann bestimmt der Arbeitnehmer im Nachhinein, welche Unterschrift Gültigkeit besitzt. Erfolgt keine weitere Äußerung, gilt die Unterschrift des zuerst eingereichten Wahlvorschlags. Somit ist es ratsam, immer mehr Stützunterschriften als nötig zu sammeln, da fehlerhaft gegebene Unterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden.

„Mehrheitswahl“ oder „Listenwahl“?

Sollte nur eine Vorschlagsliste eingereicht werden, werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und die Wahl wird als sog. „Mehrheitswahl“ durchgeführt: Jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie es zu besetzende Betriebsratsplätze gibt und wählt seine Wunschkandidaten frei aus. Somit heißt dieses Verfahren auch „Persönlichkeitswahl“.


Der „Mehrheitswahl“ steht die „Listenwahl“ gegenüber: Hier werden mehrere Vorschlagslisten eingereicht und der Arbeitnehmer entscheidet somit nicht mehr zwischen einzelnen Kandidaten, sondern zwischen Listen. Diese kann der Wähler mit nur einer Stimme unterstützen. Jeder Wähler hat demnach nur eine Stimme!

Die spätere Verteilung der Betriebsratssitze auf die Liste erfolgt nach den komplizierten Prinzipien der Verhältniswahl. In diesem Falle werden die Listen nach dem d`Hondtschen System ausgezählt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt „Auszählung Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht

„Heilbare“ und „unheilbare“ Mängel

Die Vorschlagslisten werden vom Wahlvorstand auf Richtigkeit überprüft (§ 7 WO). Bei Fehlern wird hier zwischen „unheilbaren Mängeln“ und „heilbaren Mängeln“ unterschieden.

Unheilbare Mängel sind beispielsweise:
Nicht fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste
Keine Kandidatenreihenfolge erkennbar
Min. ein Kandidat ist nicht wählbar
In diesen Fällen ist die Liste ungültig und der Listenvertreter muss aufgefordert werden, eine korrekte Liste einzureichen. Das Ganze muss in den Akten festgehalten werden. Sollte die Frist hierfür verstrichen sein, müssen die Wahlen ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt werden.

Heilbare Mängel sind beispielsweise:
Daten sind nicht lesbar eingetragen
Kandidatenunterschriften fehlen
Nicht alle Stützunterschriften sind von wahlberechtigten Arbeitnehmern
Diese können auch noch nach Fristende durch den Listenvertreter korrigiert werden.

Die Stimmabgabe – Vorbereitung

Die Betriebsratswahl erfolgt geheim, unmittelbar und im allgemeinen Wahlverfahren grundsätzlich als Listen- bzw. Verhältniswahl. Wird allerdings nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird die Wahl als Persönlichkeits- oder Mehrheitswahl durchgeführt.

Im vereinfachten Verfahren, also in Kleinbetrieben von 5 – 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder aber in Betrieben mit 51 – 100 Arbeitnehmern, in welchen das vereinfachte Verfahren vereinbart wurde, findet immer die Mehrheitswahl statt. (siehe dazu auch Abschnitt „Mehrheitswahl“ oder „Listenwahl“? oder Besonderheiten für Kleinbetriebe (vereinfachtes Wahlverfahren))

Die Wahlzettel werden alle GLEICHARTIG (Größe, Farbe, Beschaffenheit, Beschriftung) vom Wahlvorstand erstellt. Muster für die Stimmzettel können aber auch hier kostenlos geruntergeladen werden.

Ablauf am Wahltag

In der Listen-/bzw. Verhältniswahl erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen der jeweiligen Liste, in der Mehrheits-/bzw. Persönlichkeitswahl dementsprechend durch Ankreuzen der jeweiligen Kandidaten. In beiden Verfahren muss jedoch die Bezeichnung des Stimmzettels unbeobachtet möglich sein.

Bei der Stimmabgabe gibt der Wähler seinen Namen an, um in der Wählerliste vermerkt werden zu können und wirft danach seinen Stimmzettel in einem Umschlag in die Wahlurne im Wahllokal. Dort müssen jederzeit zwei Mitglieder (ersatzweise ein Mitglied und ein Wahlhelfer, sofern bestimmt) des Wahlvorstandes anwesend sein.

Aus den verschlossen zu haltenden Wahlurnen dürfen bis zu ihrer Öffnung zu keiner Zeit Stimmzettel entnehmbar sein – das gilt auch, wenn die Wahl über mehrere Tage gehen sollte oder die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach der Wahl erfolgt. Diese erfolgt öffentlich durch den Wahlvorstand, der anschließend das Ergebnis der Wahl bekannt gibt.

Ist ein Arbeitnehmer am Tag der Wahl nicht im Betrieb, sieht die Wahlordnung auch eine Briefwahl vor (§§24 – 26 WO).

Auszählung, Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht

Je nach Anteil sollen Frauen und Männer im Betriebsrat vertreten sein. Dabei muss das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.

Bei der Mehrheitswahl sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen bekommen haben, wobei jeder Wähler so viele Stimmen hat wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Dabei ist das Minderheitengeschlecht wie folgt zu beachten:

Beispiel
Sollten von 7 Betriebsratssitzen 2 mit dem Minderheitengeschlecht zu besetzen sein, entfallen diese auf die 2 Personen des Minderheitengeschlechtes mit den meisten Stimmen. Die restlichen Sitze werden dann auf die Kandidaten mit den meisten Stimmen, egal welchen Geschlechts, verteilt.

Bei der Verhältniswahl (= mehrere Wahlvorschlagslisten) werden die Kandidaten nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt. Die jeder einzelnen Liste zugefallenen Gesamtstimmzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und dann je durch 1, 2, 3, usw. geteilt. Die Ergebniszahlen werden dann unter der jeweiligen Liste vermerkt:

Die Zahlen in den grauen Feldern sind die Höchstzahlen - je mehr Stimmen eine Liste auf sich vereint, desto höhere Höchstzahlen kann sie auch erhalten. Im Folgeschritt werden die Höchstzahlen ihrer Größe nach geordnet und es werden Rangzahlen hinter jede Höchstzahl notiert:
Auf diese Zahlen werden dann die zu verteilenden Betriebsratssitze absteigend verteilt: auf die höchste Ergebniszahl entfällt ein Betriebsratssitz, auf die zweithöchste ein weiterer, usw. – bis die Sitze vergeben sind. Sollte allerdings so das Minderheitengeschlecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, verliert die Liste mit der niedrigsten Höchstzahl ihren Sitz zu Gunsten der nächstniedrigeren Höchstzahl, die ein Kandidat des Minderheitengeschlechts beinhaltet. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten, so entscheidet das Los (§ 15 WO).

Bekanntmachung der Gewählten

Die Gewählten sind über den Ausgang der Wahl schriftlich zu unterrichten. Erklärt die oder der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie / er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen. Auch eine mündliche Befragung und mündliche Antwort ist zwecks Abkürzung dieser Frist zulässig.

Haben die Gewählten die Wahl angenommen, ist die Wahl abgeschlossen, weil zu diesem Zeitpunkt feststeht, aus welchen Personen sich der Betriebsrat zusammensetzt.

Achtung: Die Bekanntmachung der Gewählten muss zwei Wochen an denselben Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben aushängt, aushängen.

Besonderheiten für Kleinbetriebe (vereinfachtes Wahlverfahren)

Im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren, in dem der Wahlvorstand in einer Betriebsversamm-lung gewählt wird, ist das Wahlausschreiben noch während der Betriebsversammlung zu erlassen. Der Wahlvorstand muss mit Hilfe der erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers bereits während der Versammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben erstellen und die Wahlvorschläge entgegennehmen.

Somit entfällt die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, da diese bis zum Ende der Versammlung vorliegen müssen. Wird kein Vorschlag gemacht, muss der Wahlvorstand bekannt geben, dass keine Betriebsratswahl stattfindet (§36 Abs. 6 WO).

Eine Woche nach Ernennung des Wahlvorstandes findet die nächste Versammlung und auch schon die Betriebsratswahl statt. Diese findet unter den gleichen Umständen wie im normalen Verfahren statt (§ 34 WO), allerdings mit anderen Stimmzetteln, da nach Personen und nicht nach Listen gewählt wird. (siehe dazu auch Abschnitt „Auszählung Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht“)

Einen interessanten Erfahrungsbericht zum „vereinfachten Wahlverfahren“ finden Sie hier.

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