Aufgaben des Betriebsrats


„Wer gehört werden will, muss reden“ hat Altbundeskanzler Helmut Schmidt einmal gesagt.Wer reden will, braucht eine Stimme. Für die Belegschaft ist diese Stimme im Betrieb der Betriebsrat. Und dabei gilt: Mitreden lohnt sich! Den Rahmen für die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats bildet das Betriebsverfassungsrecht (BetrVG).

Die Aufgaben des Betriebsrats gliedert sich grob in drei Bereiche:

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht, hat der Betriebsrat insbesondere in folgenden sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, d.h. mitzuentscheiden:

  • Ordnung des Betriebes, v.a. die Mitgestaltung von Verhaltensregeln, wie z.B. Bekleidungsvorschriften, Parkplatzordnung, Attestvorlage u.v.m.
  • Arbeitszeitregelungen z. B. Lage der Arbeitszeit, Einführung von Schichtarbeit oder gleitender Arbeitszeit, Lage und Dauer der Pausen, Überstunden und Kurzarbeit
  • Urlaubsregelung: insbesondere Aufstellung des Urlaubsplans, Verteilung eventueller Betriebsferien und festgelegter Brückentage auf das Kalenderjahr sowie die Urlaubsfestsetzung im Streitfall
  • Arbeitsentgelt: alle Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, wie z. B. Vergünstigungen oder sonstige Vorteile, die der Belegschaft in Bezug auf die Arbeitsleistung gewährt werden, einschließlich  Prämien und Zielvereinbarungen
  • Technische Kontrolleinrichtungen: v.a. so gut wie alle IT-Systeme, insbesondere Telefondatenerfassungsanlagen, Personalinformationssysteme, Einrichtungen zur Kontrolle des Internetzugangs, Kamerasysteme
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: insbesondere Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Beteiligung in personellen Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat Beteiligungsrechte, wenn es um die Begründung, bestimmte Veränderungen oder um die Kündigung von Arbeitsverhältnissen geht. Im Einzelnen:

  • Vor jeder Einstellung, Ein- oder Umgruppierung (in betriebliche oder tarifliche Vergütungssysteme) und jeder Versetzung muss der Betriebsrat angehört werden. Er hat ein Vetorecht, darf seine Zustimmung allerdings nur aus Gründen verweigern, die im Gesetz in § 99 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich genannt werden. Als Einstellung gilt auch der vorübergehende Einsatz von Leiharbeitnehmern.
  • Vor einer Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden. Er kann zwar widersprechen, die Kündigung jedoch grundsätzlich nicht verhindern. Wird der Betriebsrat allerdings übergangen, d. h. gar nicht, falsch oder zu spät angehört, ist die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers nicht wirksam.
  • Der Betriebsrat ist des Weiteren zu beteiligen bei der Gestaltung von Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätzen sowie bei Maßnahmen der betrieblichen Fortbildung. Hier hat er Einfluss auf den Teilnehmerkreis. Außerdem kann er dem Arbeitgeber Vorschläge zur Beschäftigungssicherung unterbreiten.

Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

In wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte zu, auch wenn diese begrenzt sind, da es um unternehmerische Entscheidungen geht, die der Betriebsrat grundsätzlich nicht verhindern kann.

  • Zum einen ist ab einer gewissen Unternehmensgröße ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat darüber zu unterrichten. Dem Wirtschaftsausschuss stehen verschiedene Auskunfts-, Informations- und Beratungsrechte zu.
  • Zum anderen ist der Betriebsrat bei Betriebsänderungen zu beteiligen. Dies betrifft z. B. die Verlagerung des Betriebes, Änderungen der Betriebsorganisation, beabsichtigte Stilllegungen oder Personalreduzierungen.
    Derartige Entscheidungen haben in der Regel wesentliche Nachteile für die Belegschaft zur Folge. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplanten Maßnahmen unterrichten und sie mit ihm beraten. Bei größeren Massenentlassungen kann der Betriebsrat den Unternehmer sogar zwingen, Abfindungen zu zahlen (Sozialplan).

Weitreichende Mitbestimmungsrechte

Testen Sie es doch einfach aus. Was meinen Sie? Bei welchen der folgenden Fragen kann der Betriebsrat im Sinne der Arbeitnehmer mitreden:

  • Der Arbeitgeber will für Arbeitnehmerin Helga S. für eine Woche Überstunden anordnen.
    Der Betriebsrat kann mitentscheiden!
  • Der Arbeitgeber möchte den Betrieb in ein anderes Bundesland verlagern.
    Der Betriebsrat kann mitreden!
  • Der Arbeitgeber möchte gern Zielvereinbarungen und leistungsorientierte Entlohnung einführen.
    Der Betriebsrat kann mitentscheiden!
  • Der Arbeitgeber möchte Arbeitnehmer Rainer T. kündigen, da er in diesem Jahr schon zum vierten Mal krank geworden ist.
    Der Betriebsrat kann mitreden!
  • Der Arbeitgeber möchte in den Büros Überwachungskameras installieren, nachdem es vermehrt zu Klagen über Diebstähle gekommen ist.
    Der Betriebsrat kann mitentscheiden!

Die Antwort mag überraschen:
Der Betriebsrat kann bei all diesen Fragen mitreden, in einigen Fällen sogar mitentscheiden.