Nach der Wahl


Bekanntmachung der Gewählten

Die Gewählten sind über den Ausgang der Wahl schriftlich zu unterrichten. Erklärt die oder der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie / er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen. Auch eine mündliche Befragung und mündliche Antwort ist zwecks Abkürzung dieser Frist zulässig.

Haben die Gewählten die Wahl angenommen, ist die Wahl abgeschlossen, weil zu diesem Zeitpunkt feststeht, aus welchen Personen sich der Betriebsrat zusammensetzt.

Achtung: Die Bekanntmachung der Gewählten muss zwei Wochen an denselben Stellen aushängen, an denen auch das Wahlausschreiben aushing.

Die erste Sitzung des Betriebsrates

In der ersten Woche nach dem Wahltag muss der Wahlvorstand zur ersten Sitzung des neuen Betriebsrats einladen und über die Tagesordnung informieren.

Falls bereits im Vorfeld bekannt sein sollte, dass eines der gewählten Betriebsratsmitglieder verhindert, ist unbedingt – unter Beachtung der Geschlechterquote – ein Ersatzmitglied einzuladen.

In der konstituierenden Sitzung muss zwingend der/die Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter/in gewählt werden. Dazu muss zunächst ein Leiter für die Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters durch die anwesenden Betriebsratsmitglieder bestimmt werden.
Achtung: Der Betriebsrat muss beschlussfähig sein, d.h. mehr als die Hälte der Mitglieder müssen am Beschluss teilnehmen.
Der Wahlvorstand ist nun aus seinem Amt entlassen und muss – sofern er nicht selbst in den Betriebsrat gewählt wurde – die Betriebsratssitzung verlassen.

Unter Leitung des Wahlleiters erfolgt nun die eigentliche Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters. Bei Stimmengleichheit kann z.B. das Los entscheiden. Welches Verfahren bei Stimmgleichheit angewendet wird, muss im Vorfeld beschlossen werden. Das Ergebnis der Wahl ist im Sitzungsprotokoll festzuhalten und vom gewählten Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Betriebsrats zu unterschrieben.

Achtung: Sollte die Amtszeit des alten Betriebsrats noch nicht abgelaufen sein, haben weitere Beschlüsse in der konstitutionierenden Sitzung keine rechtliche Gültigkeit. Selbstverständlich können aber weitere Themen der Tagungsordnung besprochen werden.

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