Wahlfehler und ihre möglichen Folgen


Eine BR-Wahl ohne Fehler ist nur schwer zu erreichen. Das stark reglementierte Verfahren erfordert besondere Kenntnisse und Sorgfalt in der Wahldurchführung.
Doch nicht immer liegt ein Grund zur Anfechtung oder sogar zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl vor. Damit Sie möglichst sicher durch die Wahl kommen, haben wir Ihnen in den nachfolgenden Absätzen die Grundsätze zur Anfechtung der Betriebsratswahl und die häufigsten Fehlerquellen zusammengefasst.

Grundsätzlich kann die Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nur angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Außerdem muss für eine mögliche Anfechtung hinzu kommen, dass der Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder geführt haben konnte.

Die Anfechtung muss beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingereicht werden – dies entscheidet dann über mögliche Konsequenzen aus den vorliegenden Wahlfehlern.

Fehler, die bereits während des Wahlverfahrens erkannt und korrigiert wurden, stellen demnach keinen Anfechtungsgrund dar.

Mögliche Anfechtungsgründe

Fehler, die die Wahlberechtigung von Arbeitnehmern betreffen

Die Regelung der Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) stellt eine zentrale Vorgabe des Wahlrechts dar und ist in § 7 BetrVG geregelt. Hier können sich Anfechtungsgründe ergeben, sollten z. B. wahlberechtige Arbeitnehmer nicht zur Wahl zugelassen werden, oder umgekehrt – hier sollte ausführlich geprüft werden, wer zur Wahl zugelassen ist und wer nicht. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Fehler, die die Wählbarkeit von Arbeitnehmern betreffen
Genauso wie die Wahlberechtigung ist auch die Regelung zur Wählbarkeit (passives Wahlrecht) eine zentrale Vorschrift des Wahlrechts, diese ist in § 8 BetrVG geregelt. Auch hier können sich schnell Anfechtungsgründe ergeben, wenn z. B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht ausreichend geprüft wurde, und Arbeitnehmer fehlerhaft (nicht) zur Kandidatur zugelassen wurden.

Fehler, die das Wahlverfahren betreffen
Die einzuhaltenden Vorschriften zum Wahlverfahren sind in §§ 9-18a BetrVG enthalten, sowie in der Wahlordnung näher ausgeführt. Hier können sich Anfechtungsgründe ergeben, wenn z.B. das Wahlausschreiben nicht die erforderlichen Inhalte enthält.

Damit Ihnen das nicht passiert, bieten wir hier ein kostenloses Muster-Wahlausschreiben an, das die wesentlichen Regelungen für die Erstellung eines Wahlausschreibens sowie etliche Kommentare enthält, die beim Ausfüllen helfen sollen.

Denken Sie auch daran, dass das Wahlausschreiben ordnungsgemäß bekannt gegeben wird. Es muss von ALLEN wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Kenntnis genommen werden können – das gilt selbstverständlich auch, wenn sich Ihr Betrieb über mehrere Gebäude oder aber sogar über die gesamte Republik erstreckt.

Fehler in den Wählerlisten
Sollten Wählerlisten Fehler enthalten, die vom Wahlvorstand nicht rechtzeitig korrigiert wurden, besteht auch hier ein Anfechtungsgrund, falls dadurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst wurde.

Fehler in den Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten
Sollten Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten Fehler enthalten, deren Korrektur vom Wahlvorstand nicht rechtzeitig veranlasst wurden, oder wurden vorgeschriebene Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten nicht eingehalten, kann auch hier ein Anfechtungsgrund bestehen. Überprüfen Sie die Wahlvorschlägen/Vorschlagslisten somit sorgfältig auf Inhalt und erforderlichen Stützunterschriften, damit eine Anfechtung nicht möglich wird.

Anfechtigungsberechtigte

Zur Anfechtung der Betriebsratswahl sind nach § 19 Abs. 2 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber autorisiert – eine Anfechtung durch einen einzelnen Arbeitnehmer, den Wahlvorstand oder den Betriebsrat ist somit nicht möglich.

Fristen

Eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig, auch das ist in §19 Abs. 2 BetrVG geregelt. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Wahl auch trotz erheblicher Mängel unanfechtbar wird. Die Anfechtung muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Folgen einer Anfechtung

Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verliert der Betriebsrat mit Rechtskraft des entsprechenden arbeitsgerichtlichen Beschlusses sein Amt, und die Wahl muss wiederholt werden.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Verfahrensverstoß durch eine entsprechende Berichtigung des Wahlergebnisses behoben werden kann. Sollte sich z. B. bei der Feststellung des Minderheitengeschlechts ein Berechnungsfehler eingeschlichen haben, wird dieser lediglich korrigiert und der Betriebsrat dementsprechend neu zusammengesetzt. In diesem Falle ist eine Wahlanfechtung nicht möglich.

Nichtigkeit der Betriebsratswahl

In ganz besonderen Ausnahmefällen, in welchen gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts in hohem Maße verstoßen wurde, kann die Nichtigkeit der Wahl anzunehmen sein.

Die Konsequenzen sind in diesem Fall gravierend: Der betroffene Betriebsrat war nie Betriebsrat, alle bisher gefassten Beschlüsse sind nichtig, Neuwahlen müssen durchgeführt werden.

Im Gegensatz zur Anfechtung kann die Nichtigkeit der Wahl von jeder Person geltend gemacht werden, und der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann jeder Zeit gestellt werden – er ist nicht an eine gesetzliche Frist gebunden. Somit kann die Überprüfung auch während der gesamten Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats erfolgen.

Mögliche Gründe für eine Nichtigkeit der Wahl können sein:

  • Wahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren
  • Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ohne Grund
  • Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl haben nicht vorgelegen.