Häufig gestellte Fragen zur Betriebsratswahl und zur Betriebsratsarbeit


Betriebsratswahlen – bestimmt keine leichte Sache. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Fragen zur Betriebsratsarbeit allgemein

Wirkt sich die Betriebsratsarbeit auf meine Karriere aus?
Generell hat Ihr Arbeitgeber Sie in allen Fragen zum beruflichen Aufstieg genauso zu behandeln wie alle vergleichbaren Kollegen. Das betrifft ebenfalls Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung und Fragen zum Entgelt. § 78 BetrVG verbietet ausdrücklich eine Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern in ihrer beruflichen Entwicklung. Wie Sie jedoch selbst mit Ihrer eigentlichen Arbeit und der zusätzlichen im Betriebsrat umgehen, liegt in Ihrer Hand. Hier ist sicherlich ein Gleichgewicht zu finden, in dem jedem der Bereiche die gleiche erforderliche Aufmerksamkeit zu kommt.
Verliere ich meine Freizeit wenn ich im Betriebsrat bin?
Grundsätzlich soll die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit stattfinden. Hierfür hat das Gesetz den Arbeitgeber verpflichtet, Mitglieder für die erforderliche Betriebsratstätigkeit von den beruflichen Pflichten freizustellen. Der Arbeitgeber muss ggf. sogar die Verteilung der Arbeit neu organisieren, um das jeweilige Mitglied zu entlasten. Diese Freistellung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden und ist kein Freifahrtschein für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Die genauen gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsbefreiung für erforderliche Betriebsratsarbeit finden Sie in §37 BetrVG.
Muss ich als Betriebsratsmitglied Manager werden?
Nein, das ist weder erforderlich noch ratsam. Das Managen ist die Aufgabe der Betriebsleitung und der Führungskräfte. In Ihrer Arbeit im Betriebsrat werden Sie schon genug mit dem Management Ihrer Arbeit, Ihrer Zeit und Ihres Engagements zu tun haben, wenn Sie mit Ihrer Betriebsratsarbeit Erfolg haben möchten.
Habe ich einen Schulungsanspruch, und wenn ja, wer trägt die Kosten?
Für erforderliche Schulungen haben Sie einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei vollem Lohnausgleich nach §37 Abs. 6 BetrVG. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber auch die Kosten zu tragen – diese umfassen neben den Kosten für die jeweilige Schulungsveranstaltung auch die An- und Abreise, sowie die Hotelkosten inkl. Übernachtung. Informieren Sie sich hier umfangreich über Ihren Schulungsanspruch!
Wie lange muss ich Betriebsrat sein?
Die Amtszeit des Betriebsrats umfasst in der Regel vier Jahre. Vorzeitig scheiden Sie aus dem Amt v.a. dann aus, wenn

  • Sie das Amt freiwillig niederlegen
  • eine außerplanmäßige Wahl stattfindet oder
  • Ihr Arbeitsverhältnis endet
Wann beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats?

Grundsätzlich beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Das ist anders, wenn die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall bleibt der bisherige Betriebsrat bis zum Ende seiner (in der Regel vierjährigen) Amtszeit im Amt tätig. Der neue Betriebsrat kann während dieser Zeit keine Beschlüsse fassen oder sonstige Tätigkeiten ausüben, außer seinen Vorsitzenden zu wählen. Erst mit Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats beginnt die Amtszeit des neuen Betriebsrats. Dieser sollte sich dann schon konstituiert haben, also einen Vorsitzenden gewählt haben, um gleich voll handlungsfähig zu sein.
Deshalb sollte der Wahlvorstand unbedingt darauf achten, die Bekanntgabe des Wahlergebnisses allerspätestens auf den letzten Tag der Amtszeit des alten Betriebsrats (besser weit vorher) zu legen.
Spätestens endet die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat regulär neu zu wählen ist (§ 21 BetrVG), es sei denn der Wahltag der letzten Wahl lag nach dem 01. März des Vorjahres (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

 

Habe ich einen Betriebsrats-Chef?
Das Betriebsratsgremium hat im eigentlichen Sinne keinen Chef – Entscheidungen werden nach dem Mehrheitsprinzip gefällt. Es gibt einen Vorsitzenden und seine Stellvertretung. Diese sind in erster Linie dafür zuständig, dass gegebene Formalitäten eingehalten werden und getroffene Beschlüsse dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Wenn Sie also eine Entscheidung durch Ihren Betriebsrat bringen wollen, gilt es entsprechende Überzeugungsarbeit zu leisten, um eine Mehrheit zu erlangen.
Was sind meine Aufgaben und Pflichten im Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und genießt dementsprechend vielfältige Beteiligungsrechte. Dies betrifft zum Beispiel

  • Fragen zu Personalangelegenheiten, wie z.B. Kündigung, Einstellung, Umgruppierung, Versetzung etc.
  • die Arbeitszeiten einschließlich Überstunden
  • die Urlaubsplanung
  • Arbeitsschutz
  • Fragen der Lohngerechtigkeit
  • bei umfangreichen Massenentlassungen: die Ausarbeitung eines Sozialplans

… und vieles mehr

Habe ich Nachteile als Betriebsrat?
Nachteile als Betriebsrat gibt es keine – hier schützt der Gesetzgeber vor rechtlichen Nachteilen, auch vor Nachteilen auf der Ebene des Arbeitsvertrags. Es ist ausdrücklich geregelt, dass dem Betriebsrat aus seinem Amt weder Vor- noch Nachteile entstehen dürfen (§ 78 BetrVG). Darüber hinaus genießt der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz

(mehr dazu unter „Kündigungsschutz“)

Muss ich an jeder Sitzung des Betriebsrats teilnehmen?
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat verpflichtet zur Teilnahme an den Betriebsratssitzungen, außer man ist im gesetzlichen Sinne verhindert, wie es z.B. bei Krankheit, Urlaub, Dienstreise und ähnlichem der Fall ist. In seltenen Ausnahmefällen kann auch eine Verhinderung vorliegen, wenn am Arbeitsplatz so dringliche Aufgaben zu erledigen sind, dass diese wichtiger als die Betriebsratsarbeit sind. In jedem Falle muss der Vorsitzende ein Ersatzmitglied für das fehlende Betriebsratsmitglied einladen. Somit sollte die Abmeldung von der Betriebsratssitzung möglichst frühzeitig erfolgen, damit ein Ersatzmitglied bestimmt werden kann und im schlimmsten Fall nicht zu viele Mitglieder fehlen und die Beschlussfähigkeit des Gremiums nicht mehr gegeben ist.
Wie werde ich in meiner Betriebsratsarbeit unterstützt?
Bei der Arbeit im Betriebsrat erfolgt die Unterstützung in erster Linie durch das Betriebsratsgremium, aber auch der Arbeitgeber steuert eine Menge an Informationen bei. Auch die Gewerkschaft kann Unterstützung leisten, genauso wie Schulungen, in denen mit den Referenten und vielen Kollegen aus anderen Betrieben Informationsaustausch betrieben werden kann. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ist der Betriebsrat zusätzlich verpflichtet, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden, der wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber berät und den Betriebsrat über seine Beratungen unterrichtet.
Welche Rolle spielt die Gewerkschaft?
Gewerkschaft und Betriebsrat haben einen voneinander strikt getrennten Aufgabenbereich. Der Betriebsrat ist nicht in die gewerkschaftliche Organisation integriert und unterliegt keinerlei Weisungen seitens der Gewerkschaft. Ist aber eine Gewerkschaft in Ihrem Betrieb vertreten, sprich gehört ein Arbeitnehmer im Betrieb der Gewerkschaft an, dann kann die Gewerkschaft die Betriebsratswahl unterstützen, sie ggf. sogar initiieren, sowie den Betriebsrat bei seiner Arbeit unterstützen. Der Betriebsrat kann eine Gewerkschaft aber auch um Unterstützung bitten, wenn sie nicht im Betrieb vertreten ist. Allerdings besteht in diesem Falle dann kein Zutrittsrecht zum Betrieb für die Gewerkschaft.
Muss ich als Betriebsratsmitglied auch in der Gewerkschaft sein?
Betriebsrat und Gewerkschaft sind nicht das Gleiche – somit besteht keine Pflicht einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft.
Besteht eine Haftung als Betriebsratsmitglied?
Eine besondere Schadensersatzhaftung der Betriebsratsmitglieder besteht nicht – außer es wird jemanden bei der Amtsausübung vorsätzlich Schaden zugefügt, dann richtet sich die Haftung nach den allgemeinen für jedermann geltenden Regelungen.

Wer als Vorsitzender eines Betriebsrats Kosten auslöst, z. B. indem er einen Rechtsanwalt beauftragt oder ein Seminar bucht, sollte unbedingt darauf achten, dass dem ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegt und die Maßnahme erforderlich ist. Es gab schon Fälle, in denen Vorsitzende, die nicht darauf geachtet hatten, auf den Kosten sitzen blieben. Hier ist es hilfreich, sich mit dem zu beauftragenden Rechtsanwalt oder Schulungsträger sowie mit dem Arbeitgeber abzustimmen.

Kann ich des Amts enthoben werden?
Dies ist nur unter sehr speziellen Voraussetzungen möglich und kann nur aufgrund der Gewichtigkeit durch ein Arbeitsgericht in einem förmlichen Verfahren erfolgen. Dabei muss der Arbeitgeber, der Betriebsrat, eine u.U. im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder ein Viertel der wahlberechtigten Belegschaft eine Amtsenthebung beim Arbeitsgericht beantragen. Dieses prüft dann, ob eine grobe Verletzung der Amtspflichten vorliegt und somit eine Amtsenthebung rechtens ist.
Was ist bei einem Konflikt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu tun?
Grundsätzlich gilt es, bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat einen Ausgleich auf dem Verhandlungsweg zu finden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte immer den letzten Ausweg darstellen, ist aber in manchen Fällen – gerade wenn es um unterschiedliche rechtliche Standpunkte geht – nicht zu umgehen. In Angelegenheiten der Mitbestimmung wird bei innerbetrieblichen Konflikten auf eine Lösung durch eine Einigungsstelle verwiesen. Hier entscheiden sich beide Parteien für einen Vorsitzenden für die selbige, die dann mit einer gewissen Anzahl von Beisitzern über den Konflikt verhandelt. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle dann unter Beteiligung des oder der Vorsitzenden. Hierzu sollte es aber auch nur kommen, wenn vorher alle Verhandlungen gescheitert sind, für die gewisse kommunikative Kompetenz und ein gewisses Verhandlungsgeschick erforderlich sind, welche man sich am besten in speziellen Seminaren erwerben kann.

Fragen zur Gründung eines Betriebsrats – Voraussetzungen zur Wahl

Was versteht man unter fünf ständigen Arbeitnehmern im Betrieb?
Unter fünf ständigen Arbeitnehmern, die für einen Betriebsrat und somit für eine Betriebsratswahl Voraussetzung sind, versteht man fünf Arbeitnehmer, die auch die Kriterien zur Wahlberechtigung erfüllen. Diese finden Sie nachfolgend unter „Wer darf wählen?“
Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl sind in den §§7-20 des BetrVG und der Wahlordnung geregelt – beides können Sie sich in unserer Rubrik „Downloads“ kostenlos runterladen.
Welche Mitarbeitergruppen zählen zur Betriebsgröße?
Eine umfangreiche Checkliste, welche Mitarbeitergruppen zur Betriebsgröße zählen und somit maßgeblich die Größe des Betriebsrats bestimmen, können Sie hier downloaden.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmer im Sinne des § 7 BetrVG. Dazu zählen auch:

  • geringfügig Beschäftigte
  • Teilzeitkräfte
  • Heimarbeiter
  • Aushilfen sowie Leiharbeitnehmer (in dem entleihenden Betrieb, soweit sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden)

Zur Wahlberechtigung finden Sie hier eine ausführliche Checkliste.

Wer darf gewählt werden?
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind (§ 8 BetrVG). Sollte der Arbeitnehmer vor der Wahl bereits in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns beschäftigt gewesen sein, so wird diese Zeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit angerechnet. Diese 6-Monatsfrist brauchen Sie nicht zu beachten, wenn Ihr Betrieb erst weniger als 6 Monate vor der Wahleinleitung gegründet wurde.
Was ist mit Arbeitnehmern, die Ihre Volljährigkeit erst am Tag der Wahl erreichen?
Um eine Wahlberechtigung zu erlangen ist es eine Voraussetzung, mind. 16 Jahre alt zu sein – hier ist maßgebender Zeitpunkt der Tag der Wahl (erstreckt sich die Wahl über mehrere Tage, ist der letzte Wahltag ausschlaggebend).
Sind Arbeitnehmer im Mutterschutz / Elternzeit / Altersteilzeit wahlberechtigt oder nicht?
Grundlage für die Wahlberechtigung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber – welches bei Mutterschutz, Elternzeit und Altersteilzeit gegeben ist. Somit dürfen zumindest Arbeitnehmer im Mutterschutz und in der Elternzeit wählen und kandidieren, bei der Altersteilzeit bestehen jedoch Sonderregelungen: wird in der Altersteilzeit noch aktiv gearbeitet, besteht eine Wahlberechtigung. Befindet sich der jeweilige Arbeitnehmer jedoch in der sogenannten „passiven“ Phase, besteht keine Zulassung zur Wahl.
Welche Qualifikationen muss ich für eine Kandidatur vorweisen?
Grundsätzlich kann sich jeder, der sich für die Interessen seiner Kollegen engagieren möchte, als Kandidat aufstellen lassen. Natürlich ist es von Vorteil, sich mit gewissen Gesetzen auszukennen, aber in keinem Falle ein „muss“. Denn schließlich gibt es einen Schulungsanspruch durch den sich jeder neu gewählte Betriebsrat in seinem Bereich schulen lassen kann.
Können Arbeitnehmer zur Kandidatur „gezwungen“ werden?
Selbstverständlich nicht! Wie im vorherigen Punkt erwähnt, ist es erforderlich und sinnvoll, dass ein gewisser Wille und Engagement in den Betriebsrat mitgebracht werden, was bei einem Erzwingen der Teilnahme doch sehr fragwürdig wäre. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt und ist somit nur freiwillig zu besetzen.
Es möchte keiner für den Betriebsrat kandidieren – was nun?
In diesem Falle passiert dasselbe, was auch passiert, wenn keine Wahlvorschläge innerhalb der Frist und der Nachfrist eingereicht werden: der Wahlvorstand muss bekannt geben, dass keine Betriebsratswahl stattfindet (§ 9 Abs. 2 WO). Trotz allem kann danach zu jedem Zeitpunkt ein erneutes Wahlverfahren eingeleitet werden.


Fragen zur Durchführung der Betriebsratswahl

Wer trägt die Kosten der Betriebsratswahl?

Auch diese Kosten sind vom Arbeitgeber zu übernehmen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für

  • die Beschaffung der Wählerlisten
  • Stimmzettel und Wahlurnen
  • Vordrucke und erforderliches Büromaterial (etwa Stifte)
  • Porto für die Briefwahl
  • Telefonate
  • notwendige Literatur
  • Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstands (Seminargebühr, Fahrt, Unterkunft, Verpflegung)
  • Rechtsberatung des Wahlvorstands, sofern erforderlich
  • evtl. Verfahrenskosten bei Bestellung eines Wahlvorstands durch ein Arbeitsgericht
  • einen Rechtsstreit, den der Wahlvorstand führt (vgl. BAG, 7 ABR 56/91).

Außerdem müssen Räumlichkeiten für die Wahl und deren Auswertung zur Verfügung gestellt werden.

Betriebsversammlung:

Müssen es drei wahlberechtigte Arbeitnehmer sein, die zur Betriebsversammlung laden oder geht auch eine geringere Anzahl?
Es müssen mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung einladen – eine geringere Anzahl ist nicht möglich. Das betrifft allerdings nur Betriebe, in denen noch kein Betriebsrat (und auch kein GBR oder KBR) besteht, andernfalls bestellt dieser den Wahlvorstand – eine Betriebsversammlung zur Bestimmung des Wahlvorstandes ist dann nicht von Nöten.
Wer macht Vorschläge zur Zusammensetzung des Wahlvorstandes?
Sollte noch kein Betriebsrat bestehen, der den Wahlvorstand bestellen kann, machen die drei Arbeitnehmer Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes, die auch zur Betriebsversammlung geladen haben (§ 17 BetrVG).
Kann auch die Gewerkschaft an der Betriebsversammlung teilnehmen?
Ja, das ist möglich. Allerdings muss dann ein Mitglied des Betriebes auch Mitglied in dieser sein.
Auf welchem Weg muss die Einladung zur Betriebsversammlung erfolgen?
Die Einladung erfolgt am besten über einen Aushang, zusätzlich gerne elektronisch.
Was muss die Einladung zur Betriebsversammlung enthalten?
Das Einladungsschreiben muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Ort, Tag und Uhrzeit der Betriebsversammlung,
  • dass Kandidatenvorschläge zum Betriebsrat nur bis zum Ende der Betriebsversammlung gemacht werden können,
  • die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Kandidatenvorschläge,
  • dass Kandidatenvorschläge, die erst in der Betriebsversammlung gemacht werden, mündlich gemacht werden können.

Ein Muster für eine Einladung zur Betriebsversammlung können Sie hier downloaden.

Wann muss die Einladung zur Betriebsversammlung erfolgen?
Die Einladung zur Betriebsversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Wahltag für alle Arbeitnehmer sichtbar ausgehängt werden.
Wer trägt die Kosten für die Betriebsversammlung?
Die Kosten für die Betriebsversammlung, sowie die gesamten für die Wahl des Betriebsrats erforderlichen Kosten, trägt der Arbeitgeber.
Was sind Gründe für eine Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit des Betriebs?
Zwingende betriebliche Gründe, die der Abhaltung der Wahl während der Arbeitszeit entgegen stehen, sind sehr selten und beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Durchführung während der Arbeitszeit wirtschaftlich unzumutbar ist, was in Ladengeschäften, in denen die Arbeitszeit regelmäßig mit der Öffnungszeit übereinstimmt, der Fall sein kann.

Kündigungsschutz:

Wer genießt einen besonderen Kündigungsschutz?
Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstandes einladen, sowie die Arbeitnehmer, die zum Wahlvorstand gewählt werden bzw. für den Betriebsrat kandidieren, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch für den später gewählten Betriebsrat. Dieser besondere Kündigungsschutz ist allerdings je nach übernommener Funktion unterschiedlich ausgestaltet. Den stärksten Kündigungsschutz genießt der später gewählte Betriebsrat. Dieser ist nur außerordentlich, d.h. nur wegen eines besonders schwerwiegenden Grundes, kündbar (§15 Abs. 1 KSchG). Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bedarf es darüber hinaus der Zustimmung des Betriebsrats bzw. des zuständigen Arbeitsgerichtes (§103 BetrVG), falls der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert. Ersatzbetriebsratsmitglieder sind von dieser Regelung ab dem Zeitpunkt eingeschlossen, zu welchem sie dauerhaft in den Betriebsrat bestellt werden. Ersatzmitglieder, die nur temporär Betriebsratsarbeit leisten, stehen nur für den Zeitraum ihrer Vertretung unter vollem Kündigungsschutz – danach unterliegen sie jedoch dem „nachwirkenden Kündigungsschutz“ (siehe nachfolgender Abschnitt).
Welche Zeit umfasst der Kündigungsschutz?
Der Wahlvorstand ab seiner Bestellung und die Wahlbewerber ab der Aufstellung des Wahlvorschlags sind bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer ordentlichen Kündigung geschützt (§ 15 Abs. 3 Kündigungs-Schutzgesetz (KSchG)). Die ersten sechs Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung eingeladen haben (sog. Initiatoren), sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Sollte es nicht zur Wahl eines Betriebsrats kommen, beträgt der Kündigungsschutz für die Initiatoren der Wahl nur drei Monate (beginnend mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes (§ 15 Abs. 3a KSchG)).
Einen gewissen Schutz genießen die Initiatoren auch während der Vorbereitung der Wahl, wenn sie ihr Vorhaben notariell haben beglaubigen lassen (§ 15 Abs. 3b KSchG).
Ist eine fristlose Kündigung möglich?
Eine fristlose Kündigung der im vorherigen Abschnitt genannten Arbeitnehmer ist zwar möglich – die fristlose Kündigung des späteren Betriebsrats, des Wahlvorstands und auch der Wahlbewerber bedarf aber während deren Amtszeit einer Zustimmung des Betriebsrats.

Wahl eines Wahlvorstandes:

Wer ist bei der Wahl zum Wahlvorstand stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Arbeitnehmer.
Was muss bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes berücksichtigt werden?
Der zu wählende Wahlvorstand soll aus mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bestehen, wobei es auch erlaubt ist, eine höhere Anzahl in den Vorstand zu wählen, sollte dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zum Betriebsrat erforderlich sein. In jedem Fall muss die Zahl der Personen im Wahlvorstand jedoch ungerade sein, darüber hinaus sollen dem Wahlvorstand nach Möglichkeit Frauen und Männer angehören.
Kann ein BR-Mitglied im Wahlvorstand bzw. als Ersatzmitglied mitarbeiten?
Da das Gesetz keine weiteren Beschränkungen vorsieht, können selbst amtierende Betriebsratsmitglieder und mögliche Wahlkandidaten für den Wahlvorstand bestellt werden.
Wie setzt sich eine absolute Mehrheit in der Betriebsversammlung zusammen?
Zum Wahlvorstand ist gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinen kann. Beispiel: der Betrieb hat 30 Arbeitnehmer, 20 nehmen an der Betriebsversammlung teil. Jeder Kandidat, der in den Wahlvorstand gewählt werden will, benötigt mindestens 11 Stimmen
Steht die Anzahl der Personen im Wahlvorstand in Relation zu den Betriebsratsmitgliedern?
Nein, die resultierende Anzahl der Personen im Wahlvorstand ist unabhängig von der Zahl der später zu wählenden Betriebsratsmitglieder.
Wie wird gewählt?
Jeder Kandidat wird einzeln, und nicht zwingend geheim, in den Wahlvorstand gewählt. Jeder Wähler hat pro Kandidat eine Stimme. Es sind diejenigen Kandidaten in den Wahlvorstand gewählt, die mehr als 50 % der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer bekommen.
Was ist mit Ersatzmitgliedern?
Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand sollten ebenfalls durch Abstimmung gewählt werden, damit eine Nachwahl für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds hinfällig ist.
Wie wird der Vorsitzende gewählt?
Im Anschluss an die Wahl des Vorstandes wählt die Betriebsversammlung noch einen Vorsitzenden aus dem gewählten Vorstand, der ebenfalls mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden bestätigt wird. Sofern dies nicht erfolgt, bestimmt der Wahlvorstand selbst, wer den Vorsitz übernimmt.
Besteht für den Wahlvorstand ein Schulungsanspruch?
Ja – um eine fehlerfreie Betriebsratswahl durchführen zu können, gewährt BetrVG § 20 Abs. 3 dem Wahlvorstand einen Anspruch auf Schulung.
Wie und wann soll die Betriebsratswahl eingeleitet werden?
Die Betriebsratswahl wird mit dem Erlass (Aushang) des Wahlausschreibens eingeleitet. Die Einleitung soll unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen (BetrVG § 18 Abs. 1, BetrVG § 3 Abs. 1).
Was muss das Wahlausschreiben enthalten?
Das Wahlausschreiben muss etliche Punkte enthalten, welche Sie ausführlich unserem Muster entnehmen können. Dieses ist auch mit zahlreichen Kommentaren versehen, die Ihnen beim Ausfüllen helfen, damit Sie sicher gehen können, alle erforderlichen Vorschriften zur Erstellung eines Wahlausschreibens einzuhalten. Dieses Muster, sowie viele weitere Hilfsmittel, die Sie bei der Betriebsratswahl unterstützen, finden Sie hier.
Wer erstellt das Wahlausschreiben?
Das Wahlausschreiben wird vom Wahlvorstand erstellt.
Wo muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden?
Das Wahlausschreiben muss der Wahlvorstand an dem vorher beschlossenen Ort / den Orten in Kopie aushängen – das Original bleibt in den Akten des Wahlvorstands.

Vorschlaglisten:

Wer kann eine Vorschlagsliste beim Wahlvorstand einreichen?
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer kann Kandidaten vorschlagen bzw. eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand einreichen.
Wie viele Kandidaten soll eine Vorschlagsliste enthalten?
Die Vorschlagslisten für die Listenwahl „sollen“ doppelt so viele Kandidaten enthalten, wie es zu besetzende Betriebsratsplätze gibt. „Sollen“ heißt aber nicht „müssen“. Es sind also auch Listen mit nur einem Kandidaten zulässig.
Da sich bei der Personenwahl im vereinfachten Wahlverfahren einzelne Personen zur Wahl stellen, kann ein Wahlvorschlag auch aus lediglich einem vorgeschlagenen Kandidaten bestehen.
Wer bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten auf einer Vorschlagliste?
Eine gesetzliche Vorgabe hierzu gibt es nicht. Die Listenkandidaten selbst legen also die Reihenfolge fest – beispielsweise, indem sie ganz demokratisch darüber abstimmen.
Was ist eine „Stützunterschrift“?
Voraussetzung für eine Kandidatur ist die Unterstützung der Bewerber in Form von sog. „Stützunterschriften“ auf dem Wahlvorschlag. Diese Stützunterschriften sollen verhindern, dass völlig aussichtslose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. Gibt ein Arbeitnehmer seine Stützunterschrift, unterzeichnet er damit nur seine Zustimmung zu diesem jeweiligen Wahlvorschlag. Eine Wahl oder Wahlverpflichtung geht damit nicht einher.
Kann ein weiterer Kandidat auf einer Vorschlagliste ergänzt werden, wenn sie bereits Stützunterschriften enthält?
Nein. Sobald eine Vorschlagsliste eine (oder mehrere) Stützunterschriften enthält, darf sie auf keinen Fall mehr geändert werden.
Wie viel Stützunterschriften sollte eine Liste bekommen, um zur Wahl zugelassen zu werden?
Voraussetzung für eine Kandidatur ist in den meisten Betrieben die Unterstützung der Bewerber in Form von sog. „Stützunterschriften“ auf dem Wahlvorschlag:

  • In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es gar keiner Stützunterschrift.
  • In Betrieben mit 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern braucht jeder Wahlvorschlag mind. 2 Stützunterschriften.

In größeren Betrieben braucht jeder Wahlvorschlag mind. 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer an Stützunterschriften, max. jedoch 50.

Wie viele Listen können vom Arbeitnehmer unterstützt werden?
Es kann nur eine Stützunterschrift geleistet werden.
Was passiert wenn ein Arbeitnehmer mehr als eine Liste unterstützt?
Dann bestimmt der Arbeitnehmer auf entspechende Aufforderung des Wahlvorstands hin im Nachhinein, welche Unterschrift Gültigkeit besitzt. Erfolgt keine weitere Äußerung, gilt die Unterschrift des zuerst eingereichten Wahlvorschlags. Somit ist es ratsam, immer mehr Stützunterschriften als nötig zu sammeln, da fehlerhaft gegebene Unterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden.
Was ist eine „Mehrheitswahl“?
Eine Mehrheitswahl wird durchgeführt sofern im allgemeinen Wahlverfahren nur eine Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht wird oder aber das vereinfachte Wahlverfahren statt findet. Im vereinfachten Wahlverfahren werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen wie es zu besetzende Betriebsratsplätze gibt – er wählt seine Wunschkandidaten frei aus. Somit heißt dieses Verfahren auch „Persönlichkeitswahl“. Im Falle, dass im allgemeinen Wahlverfahren gewählt wird, jedoch nur eine Vorschlagliste eingereicht wurde, sind die Kandidaten auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagliste aufgeführt sind.
Was ist eine „Listenwahl“?
Eine „Listenwahl“ findet im allgemeinen Wahlverfahren statt, wenn mehr als nur eine Vorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht wird. Unter diesen Vorschlagslisten entscheidet der Arbeitnehmer somit nicht mehr zwischen einzelnen Kandidaten, sondern zwischen Listen. Diese kann der Wähler mit nur einer Stimme unterstützen. Die spätere Verteilung der Betriebsratssitze auf die Liste erfolgt nach den Prinzipien der Verhältniswahl.
Was passiert bei „unheilbaren Mängeln“?
Bei „unheilbaren Mängeln“ einer Vorschlagsliste ist diese ungültig und der Listenvertreter muss aufgefordert werden, eine korrekte Liste einzureichen. Das Ganze muss in den Akten festgehalten werden. Sollte die Frist hierfür verstrichen sein, müssen die Wahlen ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt werden. Eine Auflistung von unheilbaren Mängeln finden Sie hier.
Was passiert bei „heilbaren Mängeln“?
„Heilbare Mängel“ können auch noch nach Fristende durch den Listenvertreter korrigiert werden. Was heilbare Mängel sind und wie sie verhindert werden können, erfahren Sie hier.

Stimmabgabe:

Wie erfolgt die Stimmabgabe?
Die Stimmabgabe zur Betriebsratswahl erfolgt geheim, unmittelbar und im allgemeinen Wahlverfahren als Listen- bzw. Verhältniswahl. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, wird die Wahl als Persönlichkeits- oder Mehrheitswahl durchgeführt. Das gilt auch für Kleinbetriebe (5-100 wahlberechtigte Arbeitnehmer), in denen nach vereinfachtem Wahlverfahren gewählt werden muss, und für Betriebe mit 101-200 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn dort das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart wurde.
Wie haben die Wahlzettel auszusehen?
Die Wahlzettel werden alle GLEICHARTIG (Größe, Farbe, Beschaffenheit, Beschriftung) vom Wahlvorstand erstellt. Muster für die Stimmzettel können hier kostenlos heruntergeladen werden.
Wie erfolgt der Ablauf in der Listen-/bzw. Verhältniswahl
In der Listen-/bzw. Verhältniswahl erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen der jeweiligen Liste. Das Ausfüllen des Stimmzettels muss unbeobachtet möglich sein.
Wie erfolgt der Ablauf in der Mehrheits-/bzw. Persönlichkeitswahl
In der Mehrheits- bzw. Persönlichkeitswahl erfolgt die Stimmabgabe dementsprechend durch Ankreuzen der jeweiligen Kandidaten. Auch hier muss das Ausfüllen des Stimmzettels unbeobachtet möglich sein.
Müssen bei einer Personenwahl genau so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie der Betriebsrat Mitglieder haben muss?
Jeder Wähler darf maximal so viele Kandidaten ankreuzen, wie in den Betriebsrat gewählt werden müssen. Weniger Kreuze sind somit ebenfalls möglich.
Wer muss im Wahllokal anwesend sein?
Im Wahllokal müssen jederzeit zwei Mitglieder (ersatzweise ein Mitglied und ein Wahlhelfer, sofern diese bestimmt wurden) des Wahlvorstandes anwesend sein.
Wie ist mit den Wahlurnen zu verfahren?
Diese sind verschlossen zu halten und es dürfen bis zu ihrer Öffnung zu keiner Zeit Stimmzettel entnehmbar sein – das gilt auch, wenn die Wahl über mehrere Tage gehen sollte oder die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach der Wahl erfolgt
Ist auch eine Briefwahl möglich?
Ist ein Arbeitnehmer am Tag der Wahl nicht im Betrieb, sieht die Wahlordnung auch eine Briefwahl vor (§§24 – 26 WO).
Was ist das Minderheitengeschlecht und wie wird es berücksichtigt?
Je nach Anteil in der Belegschaft sollen Frauen und Männer im Betriebsrat vertreten sein. Dabei soll das im Betrieb in der Minderheit befindliche Geschlecht entsprechend seinem Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein. Deshalb muss der Wahlvorstand die Anzahl der Betriebsratssitze, die dem Minderheitengeschlecht anteilig zustehen, vorher errechnen.
Wann sind Stimmzettel der Betriebsratswahl ungültig?“?
Es gibt eine Vielzahl an Gründen, warum Stimmen bei der Betriebsratswahl ungültig sein können. Eine Auflistung finden Sie auf der Seite Die Durchführung der Betriebsratswahl.
Wie erfolgt die Stimmauszählung bei der „Mehrheitswahl“?
Bei der Mehrheitswahl sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen bekommen haben, wobei jeder Wähler so viele Stimmen hat wie Betriebsratssitze zu vergeben sind.
Wie erfolgt die Stimmauszählung bei der „Verhältniswahl“ oder was ist das „d`Hondtsche Höchstzahlverfahren“?
Bei der Verhältniswahl (=mehrere Wahlvorschlagslisten) hat jeder Wähler nur eine Stimme, die er der Liste seiner Wahl gibt. Die Kandidaten werden nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt. Die jeder einzelnen Liste zugefallenen Gesamtstimmzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und dann je durch 1, 2, 3, usw. geteilt. Die Ergebniszahlen werden dann unter der jeweiligen Liste vermerkt. Auf diese Zahlen werden dann die zu verteilenden Betriebsratssitze absteigend verteilt: auf die höchste Ergebniszahl entfällt ein Betriebsratssitz, auf die zweithöchste ein weiterer, usw. – bis die Sitze vergeben sind. Mehr zur Stimmauszählung erfahren Sie hier.
Wie sind die Gewählten bekannt zu machen?
Die Gewählten sind in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens erfolgte (§§ 17, 18 WO)

Besonderheiten für Kleinbetriebe:

Wann ist das „vereinfachte Wahlverfahren“ anzuwenden?
Das „vereinfachte Wahlverfahren“ ist in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern anzuwenden, oder aber auch in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht.
Wie läuft das vereinfachte Wahlverfahren ab?
Im so genannten zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren, in dem der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt wird, ist das Wahlausschreiben noch während der Betriebsversammlung zu erlassen. Der neu gewählte Wahlvorstand muss mit Hilfe der erforderlichen Unterlagen des Arbeitgebers bereits während der Versammlung die Wählerliste und das Wahlausschreiben erstellen und die Wahlvorschläge entgegennehmen. Somit entfällt die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, da diese bis zum Ende der Versammlung vorliegen müssen.

Das einstufige vereinfachte Verfahren findet statt, wenn der Wahlvorstand durch einen vorhandenen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellt wurde. Auch hier gelten verkürzte Fristen.

Sowohl im einstufigen, als auch im zweistufigen vereinfachten Verfahren findet die Wahl als Personenwahl statt.

Wie erfolgt die Abstimmung?
Diese findet unter den gleichen Umständen wie im normalen Verfahren statt (§ 34 WO), allerdings mit anderen Stimmzetteln, da nach Personen und nicht nach Listen gewählt wird. (siehe dazu auch Abschnitt „Auszählung, Mehrheitswahl, Verhältniswahl und Minderheitengeschlecht“)
Was passiert wenn kein Vorschlag eingereicht wird?
Wird kein Vorschlag gemacht, muss der Wahlvorstand bekannt geben, dass keine Betriebsratswahl stattfindet (§36 Abs. 6 WO).